von lif 16.01.2025 14:14 Uhr

Pflege von Kindern mit Behinderungen wird unterstützt

Für Familien, in denen ein Kind mit einer Behinderung lebt, sieht das Land mehrere Leistungen und Dienste vor, die im Alltag unterstützen sollen. „Wir haben vor Kurzem das Tarifsystem für den ambulanten Betreuungsdienst angepasst und in diesem Zusammenhang auch Präzisierungen vorgenommen, die Erwachsenen, Jugendlichen und Kindern mit Behinderungen zugutekommen“, führt Landesrätin Rosmarie Pamer aus. 

Soziallandesrätin Rosmarie Pamer erinnert daran, dass Leistungen des ambulanten Betreuungsdienstes (ehemals Hauspflegedienst) auch für von Familien mit Kindern mit Behinderungen in Anspruch genommen werden können. (Foto: LPA/Hannes Wisthaler)

Unter anderem sei eine ermäßigte Inanspruchnahme der Leistungen des ambulanten Betreuungsdienstes für Minderjährige mit einer Behinderung laut Gesetz 104/1992 vorgesehen. Dies kann über die Sozialsprengel beantragt werden, berichtet das Landespresseamt Südtirol in einer Aussendung. Grundsätzlich sei mit dem neuen Tarifsystem die Breite der Berechtigten ausgebaut worden, wobei die Tarife selbst meist gleichgeblieben sind. „Es geht darum, bedarfsgerecht zu unterstützen“, sagt Landesrätin Pamer.

Neben Diensten können auch finanzielle Leistungen in Anspruch genommen werden. Dazu zählt das Landeskindergeld, das bei Vorhandensein einer Behinderung altersunabhängig ausbezahlt wird. Im Dezember 2024 haben 29.400 Familien das Landeskindergeld bezogen, in 1.118 davon gab es Familienmitglieder mit einer Behinderung. Insgesamt wurden dadurch 1.175 (davon 671 Minderjährige) Menschen mit Behinderung mit einem Beitrag von 120 bis 300 Euro monatlich unterstützt. Auch das Pflegegeld kann für die Pflege von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit Behinderung beantragt werden, von den 12.990 Beziehern im Dezember 2024 waren 868 minderjährig.

Land unterstützt bei Rentenbeiträgen

2023 gab es in Südtirol 1.562 Kinder und Jugendliche, denen von der zuständigen Ärztekommission eine schwere Behinderung zuerkannt wurde. Eltern oder andere Familienangehörige können laut Staatsgesetz 104/1992 für die Pflege zu Hause von Angehörigen mit einer schweren Behinderung eine der gesetzlich vorgesehenen Arbeitsbegünstigungen in Anspruch nehmen. Diese können alternativ täglich (bei Kindern unter drei Jahren, maximal zwei Stunden täglich) oder monatlich (drei Tage im Monat) beantragt werden. Möglich ist bei Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen auch ein zweijähriger (bezahlter) Sonderurlaub. Für die Pflege von Kindern mit einer ärztlich festgestellten schweren Behinderung kann die Elternzeit bis zu dessen zwölften Lebensjahr für maximal insgesamt drei Jahre verlängert werden.

Wenn Eltern sich dazu entscheiden, sich in Vollzeit um ihr pflegebedürftiges Kind zu kümmern, und sich dafür freiwillig weiter rentenversichern, wird dies ebenfalls mit einem Beitrag unterstützt. Laut Angaben der Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung (ASWE) sind 2024 insgesamt 200 Anfragen für den Beitrag für die rentenmäßige Absicherung der Pflegezeiten eingegangen, geschätzt 140 davon bezogen sich auf die Pflege eines Kindes mit Behinderung. Informationen zu diesen Beiträgen gibt es bei den Patronaten oder bei der ASWE.

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