von ih 17.10.2024 10:18 Uhr

Handelskammer: Meldepflicht gilt auch für Social Media-Gewinnspiele

Viele Südtiroler Unternehmen, Vereine und Non-Profit-Organisationen veranstalten regelmäßig Gewinnspiele, Prämienaktionen, Lotterien, Tombolas, Glückstöpfe oder Benefizbanken. Dabei gilt es wichtige gesetzliche Vorgaben wie zum Beispiel die Meldepflicht zu beachten, die auch für Online-Gewinnspiele auf Plattformen wie Facebook und Instagram gelten.

Foto: Fotolia/Handelskammer Bozen.

Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen müssen alle von Unternehmen organisierten Gewinnspiele mindestens 15 Tage vor ihrer Bekanntmachung dem zuständigen „Ministerium der Unternehmen und das Made in Italy” in telematischer Form gemeldet werden. Auch für die von Vereinigungen und Non-Profit-Organisationen (darunter fallen auch die Schulklassen) veranstalteten sogenannten lokalen Glücksspiele (Lotterien, Tombolas, Glückstöpfen oder Benefizbanken) besteht eine Meldepflicht, hier jedoch gegenüber dem Bereichsinspektorat der Staatsmonopole in Trient und der jeweiligen Gemeinde.

„Nicht nur klassische Gewinnspiele, bei denen Papierlose verteilt werden, unterliegen der Meldepflicht. Auch Online-Gewinnspiele auf sozialen Netzwerken wie Facebook oder Instagram müssen rechtzeitig gemeldet werden. Die Meldepflicht besteht auch für digitale Ziehungen, Veranstaltungen mit Juryentscheidung, Ratespiele, Glücksräder und ähnliche Aktionen“, erklärt Georg Tiefenbrunner von der Handelskammer Bozen.

Die Abwicklung der Meldung erfolgt für Unternehmen über das telematische System „Prema on-line“ auf der Website www.impresainungiorno.gov.it. Zum Einloggen ist eine digitale Unterschrift erforderlich. Ans Ministerium sind ein Reglement und der Beleg der zur Sicherung der Preise hinterlegten Kaution zu übermitteln. Die Ermittlung der Gewinner muss zudem stets unter Aufsicht eines Notars oder des Verantwortlichen für den Schutz des Endverbrauchers der Handelskammer erfolgen. Die Handelskammer Bozen steht Unternehmen beratend zur Seite und bietet auf ihrer Webseite genaue Informationen zu diesem Thema an. Bei einer verspäteten oder unterlassenen Meldung drohen empfindliche Strafen von 2.065,83 bis 10.329,14 Euro.

Nur die im DPR 430/2001 genannten Vereinigungen und Non-Profit-Organisationen dürfen lokale Glücksspiele (Lotterien, Tombolas, Glückstöpfe oder Benefizbanken) durchführen, um dadurch die eigene Tätigkeit zu finanzieren. Diese sind ebenfalls meldepflichtig. Die Veranstalter dieser lokalen Glücksspiele müssen mindestens 60 Tage vor Abhaltung der Veranstaltung diese beim Finanzministerium – Bereichsinspektorat der Staatsmonopole in Trient melden und eine Unbedenklichkeitserklärung einholen und in der Folge, spätestens 30 Tage vorher, zusätzlich beim territorial zuständigen Bürgermeister eine Mitteilung einreichen. Nähere Auskünfte erteilt die jeweils territorial zuständige Gemeinde.

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