Videoüberwachung am Arbeitsplatz
„Es kommt immer wieder vor, dass wir bei Inspektionen auf Situationen treffen, wo Überwachungsanlagen ohne die entsprechende Genehmigung eingesetzt werden. Vielen Arbeitgebern ist nicht bewusst, dass dafür strafrechtliche Konsequenzen drohen“, berichtet die Direktorin des Arbeitsinspektorates Petra Piffer.
So sieht Artikel 4 des Gesetzes Nr. 300/1970 vor, dass zur Installation und Inbetriebnahme von Audio- oder Videoüberwachungssystemen (einschließlich Attrappen) oder Ortungssystemen eine Genehmigung vorliegen muss, etwa in Form einer gewerkschaftlichen Vereinbarung. Wo keine Gewerkschaftsvertretung besteht oder keine Zustimmung erzielt wird kann die Genehmigung beim Arbeitsinspektorat beantragt werden, berichtet das Landespresseamt Südtirol in einer Aussendung. Weitere Informationen hierzu finden Interessierte auf der Webseite Civis.bz.it.
Die Installation eines Audio- oder Videoüberwachungssystems ohne die notwendige Zustimmung oder Genehmigung stellt eine strafbare Handlung dar: Für die nicht genehmigte Überwachung von Arbeitnehmenr erwartet den Arbeitgeber eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft. Für Rückfragen und detaillierte Informationen steht das Arbeitsinspektorat des Landes zur Verfügung.