von lif 15.01.2024 13:55 Uhr

Energiesparförderung des Landes: Was ist neu?

Seit 1. Jänner kann wieder um die Landesförderung für Energiesparmaßnahmen und den Einsatz von erneuerbaren Energiequellen angesucht werden. 2023 wurden die Förderkriterien neu ausgerichtet. Weitere Änderungen gibt es nun für das neue Jahr.

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Zur Erinnerung: Von Seiten des Landes gibt es für diverse Energiesparmaßnahmen, den Einsatz erneuerbarer Energiequellen und Maßnahmen die zur Erhöhung der Energieeffizienz beitragen bereits seit zahlreichen Jahren einen Beitrag von Seiten des Amtes für Energie und Klimaschutz.

Ende 2022 wurden die Förderkriterien neu ausgerichtet und im Dezember 2023 wurden weitere Anpassungen vorgenommen. Neben der Abänderung der Beitragshöhen und der Anpassung der Höhe der zulässigen Kosten, wird vor allem auf die energetische Gesamtsanierung gesetzt und somit die Sanierung einzelner Wohneinheiten in den Hintergrund gerückt, informiert die Verbraucherzentrale Südtirol in einer Aussendung.

 

Was wird nun von Seiten des Amtes für Energie und Klimaschutz gefördert?

Für Kondominien mit mindestens fünf beheizten Baueinheiten und mindestens fünf Eigentümern wird für die Gesamtsanierung ein Beitrag von bis zu 80 Prozent der zulässigen Kosten gewährt. Für die Sanierung andere Gebäude gibt es eine Förderung von maximal 50 Prozent.

Um die Förderung für die Gesamtsanierung in Anspruch nehmen zu können, muss das betroffene Gebäude über eine Baukonzession vor dem 12. Jänner 2005 verfügen und beheizt werden. Die Beitragshöhe orientiert sich an der energetische Qualität des Gebäudes (KlimaHaus-Klasse), berichtet die VZS.

Neben den verschiedenen Wärmedämmmaßnahmen, sowie dem Einbau von Lüftungsanlagen, kann im Rahmen der Gesamtsanierung auch eine Photovoltaikanlage zur Abdeckung des Strombedarfes der Gemeinschaftsanlage (gilt nur für Kondominien mit mindestens fünf beheizten Baueinheiten und mindestens fünf Eigentümern) eingebaut werden.

Auch diverse Einzelmaßnahmen kommen in den Genuss einer Förderung. Diese liegt jedoch bei maximal 40 Prozent der zulässigen Kosten und wird für folgende Einzelmaßnahmen gewährt:

  • Hydraulischer Abgleich für bestehende Heiz- und Kühlanlagen
  • Einbau einer thermischen Solaranlage
  • Einbau einer elektrischen Wärmepumpe mit Photovoltaikanlage
  • Einbau von Photovoltaikanlagen und Windkraftwerken ohne Netzanschluss

Nicht zu vergessen sei, dass die Gesuche vor Beginn der Arbeiten und zwischen 1. Jänner und 31. Mai anhand des entsprechenden Formulars inklusive detailliertem Kostenvoranschlag einzureichen sind, so die Verbraucherzentrale. Die Formulare und weitere Informationen sind auf der Internetseite des zuständigen Landesamtes (Amt für Energie und Klimaschutz) erhältlich.

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