Schneeräumung: Was Eigentümer beachten müssen

Wie der Verein SICHERES TIROL in einer Aussendung berichtet, muss der Straßenrand, falls kein Gehsteig vorhanden ist, in der Breite von ein Meter geräumt und auch bestreut werden. In einer Fußgängerzone oder Wohnstraße ohne Gehwege/ Gehsteige muss auf der Fahrbahn ein ein Meter breiter Streifen entlang der Häuserfront geräumt und bestreut werden. Eigentümer von unbebauten land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sind von dieser Pflicht ausgenommen.
„Bitte beachten sie auch, dass uneingeschränkt der Eigentümer von Liegenschaften dafür sorgen muss, dass Schneewechten und Eisbildungen von Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude entfernt werden müssen“, so der Verein. „Das Aufstellen von Warnhinweisen, wie ‚Achtung Dachlawinen, Achtung Schnee oder Rutschgefahr’ sind nur Sofortmaßnahmen und entbinden den Grundeigentümer nicht von seiner Räum-Streupflicht und der Absicherung der Dächer“, erklärt Dr. Karl Mark vom Verein SICHERES TIROL.
Diese Verpflichtungen finden sich in der Straßenverkehrsordnung (§ 93) und gelten somit auf allen Straßen (auch auf Privatstrassen) mit öffentlichem Verkehr im Ortsgebiet. Es steht dem Grundeigentümer aber frei, diese Verpflichtungen auch einem Dritten, zum Beispiel privaten Winter-Räumdienst, vertraglich zu übertragen. Eine Missachtung dieser Vorschriften kann Strafen und im Falle eines Unfalles eines Fußgängers auch haftungsrechtliche Folgen nach sich ziehen. „Nehmen sie also diese Schutzvorschriften ernst, weil damit folgenschwere Unfälle von Fußgänger vermieden werden können“, ermahnt der Verein SICHERES TIROL.






