von gru 11.05.2016 12:34 Uhr

Flughafenausbau gegen Alpenkonvention?

Die Landtagsfraktion der Grünen hat bei CIPRA Österreich in Innsbruck ein Gutachten zur Vereinbarkeit der Ausbaupläne des Bozner Flughafens mit der Alpenkonvention eingeholt. Dieses gibt den Skeptikern einer weiteren öffentlichen Finanzierung Recht.

Die CIPRA bewertet den Ausbau des Flughafens Bozen.

Die Alpenkonvention ist ein internationales Abkommen zwischen Deutschland, Frankreich, Italien, Liechtenstein, Monaco, Österreich, Schweiz und Slowenien, sowie der EU, für eine nachhaltige Entwicklung und den Schutz der Alpen.

Sitz des Ständigen Sekretariats der Konvention ist Innsbruck, eine Außenstelle besteht an der EURAC in Bozen. Die teilnehmenden Länder treffen sich regelmäßig zur sogenannten Alpenkonferenz.

Alpenkonvention

Das Thema Verkehr ist ein zentraler Bestandteil der Alpenkonvention und wird im sogenannten Verkehrsprotokoll (VerkP) geregelt. Dieses ist 2002 in Kraft getreten, wurde von Italien aber erst 2013 ratifiziert.

Die Grüne Landtagsfraktion in Bozen hat zu den Ausbauplänen des Bozner Flughafens ein Gutachten eingeholt und von der Rechtsservicestelle der Internationalen Alpenschutzkommission in Innsbruck detaillierte Antwort erhalten.

Hauptaussage

Zerntrale Aussage von CIPRA Österreich:

Die Gesamtwirkung des beabsichtigten Ausbaues des Flughafens scheint jedenfalls in einem starken Spannungsverhältnis zu den Zielsetzungen des Verkehrsprotokolls zu stehen.

Es gebe zwar kein Verbot zum Ausbau von Flughäfen (Art. 12 Abs. 2), doch solle dieser “soweit wie möglich” begrenzt werden.

Im Lichte einer systematischen Auslegung des Art. 12 VerkP bemisst sich diese nicht nur nach der Dimensionierung der konkreten Baumaßnahmen, sondern auch nach den dadurch bedingten Folgewirkungen.

Im vorliegenden Fall ist durch den Einsatz größerer Flugzeugtypen sowie den aufgrund der Ausweitung des Flugbetriebes bedingten Mehrverkehr in der Luft und am Boden im Sinne des Art. 12 Abs. 1 VerkP mit einer Intensivierung der Umweltbelastungen des Flugverkehrs einschließlich des Fluglärms zu rechnen.

Der vorgesehene Ausbau kann daher als „erheblich“ („significativo“) im Sinne des Art. 12 Abs. 2 S. 2 VerkP qualifiziert werden und ist folglich „soweit wie möglich“ zu begrenzen.

so das Gutachten aus Innbruck.

Entlastung statt Belastung

Vielmehr müsse man die Anbindung an bereits bestehende Flughäfen wie München oder Verona verbessern.

Eine Steigerung der Flugbewegungen um 50% widerspreche zudem dem Ziel der Alpenkonvention, die Umweltbelastungen des Flugverkehrs soweit wie möglich zu senken.

Jetzt
,
oder
oder mit versenden.

Es gibt neue Nachrichten auf der Startseite