von apa 14.09.2015 12:30 Uhr

OGH präzisiert EGMR-Entscheidung zu Maßnahmenvollzug

Nach einer Verurteilung Österreichs wegen überlanger Dauer der Überprüfung einer Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnormen Rechtsbrecher durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat der Oberste Gerichtshof (OGH) darauf hingewiesen, dass aus dem Einzelfall nicht abzuleiten sei, dass seine Judikatur menschenrechtswidrig sei.
APA (Symbolbild)

Österreich war im Fall eines Beschwerdeführers verurteilt worden, der in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen worden war. Laut Gesetz muss die Notwendigkeit einer weiteren Anhaltung einmal pro Jahr geprüft werden. Der Anwalt des Beschwerdeführers, Helmut Graupner, hatte bemängelt, dass es laut OGH-Judikatur genüge, wenn das Überprüfungsverfahren innerhalb dieser Frist eingeleitet werde und die Entscheidung später ergehe. Im konkreten Fall erging die Entscheidung nach 16 Monaten.

Nach der Entscheidung des EGMR hatte Graupner die OGH-Judikatur als menschenrechtswidrig bezeichnet. Dieser Meinung widerspricht der OGH. In einer Aussendung präzisierte der “Oberste” am Montag, dass der EGMR diesbezüglich neutral zur österreichischen Rechtslage referiert habe. Ob das Gebot der “Schnelligkeit” einzuhalten sei, müsse in jedem Einzelfall gesondert geprüft werden. Eine maximale Zeitspanne zwischen zwei Überprüfungsverfahren könne nicht angegeben werden.

Im konkreten Verfahren sei der EGMR zum Schluss gekommen, dass einzelne Schritte in erster Instanz nicht zügig genug durchgeführt worden seien. Aus der Entscheidung könne aber nicht abgeleitet werden, dass eine Zeitspanne von 16 Monaten zwischen zwei rechtskräftigen Überprüfungsverfahren stets zu lang sei, betonte der OGH.

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